Auslandsaufenthalt

Mit einem rechtzeitig gestellten formlosen Antrag der Eltern können SchülerInnen für Auslandsaufenthalte mit verpflichtendem Schulbesuch von der Schulleiterin nach Stellungnahme der klassenleitenden Lehrkraft bzw. OberstufentutorIn der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe beurlaubt werden, wenn dies insbesondere aufgrund ihres Leistungsstandes pädagogisch vertretbar ist. Die Auslandsaufenthalte sind ausschließlich von den Eltern und ihren Kindern zu organisieren.

 ganzjährige Beurlaubung

 halbjährige Beurlaubung

Jahrgangsst. 7-9

Schulleiterin trifft Versetzungsentscheidung
nach Rückkehr
 1. Schulhalbjahr – reguläre Versetzungsentscheidung aufgrund der Leistungen des 2. Schulhalbjahres
2. Schulhalbjahr – Schulleiterin trifft Versetzungsentscheidung

Jahrgangsst. 10

entweder Wiederholung der 10. Jahrgangsstufe zur Erreichung des MSA oder Übergang in die Sekundarstufe II auf Probe mit halbjähriger Probezeit. 1. Schulhalbjahr – Jahrgangsnoten für MSA sind dann Halbjahresnoten

2. Schulhalbjahr – wie ganzjährige Beurlaubung

Jahrgangsst. 11

Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe Eingliederung in die bestehende Jahrgangsstufe 11 und Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe

ggf. Einzelfallprüfung nach § 8 Abs. 2-3 VO-GO