Krank? Verspätet? Beurlaubung? Das müssen Sie und Ihr beachten:

Regeln am Wald-Gymnasium zur Anzeige des Fernbleibens vom Unterricht sowie zu Unterrichtsverspätungen

Stand 25.2.2025

1. Mitteilungspflicht bei Fernbleiben

Sie sind als erziehungsberechtigte Person verpflichtet, das Sekretariat und die Klassenleitung am ersten Fehltag über das Fernbleiben Ihres Kindes zu informieren. Diese Meldepflicht gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler. Bitte wählen Sie hierfür eine der folgenden Möglichkeiten:

 Interne Regelung:

Wählen Sie bitte eine der genannten Möglichkeiten.

  • bevorzugt: Eintrag über den Eltern-Account bei WebUntis bis 8:30 Uhr (das Formular für das Anlegen des Eltern-Accounts: Hinterlegung/Änderung Email WebUntis finden Sie unter: https://www.wald-gymnasium.de/)

oder

oder

  • telefonisch über Schulsekretariat 7:30 – 8:30 Uhr

 2. Tägliche Meldung

 Bitte teilen Sie das Fernbleiben täglich mit, sofern die voraussichtliche Dauer nicht bereits bei der ersten Mitteilung genannt wurde. Die Mitteilung muss die voraussichtliche Dauer sowie den Grund des Fernbleibens enthalten (z. B. Krankheit). Spätestens am dritten Tag des Fernbleibens ist eine schriftliche Mitteilung per Mail an die Klassenleitung bzw. Tutorin oder den Tutor und dem Sekretariat über das Fernbleiben vorzulegen.

3. Schriftliche Entschuldigung bei der Rückkehr

Bei der Rückkehr in die Schule ist in jedem Fall direkt am ersten Tag des Schulbesuchs (nach dem Fernbleiben) eine schriftliche eigenhändig unterschriebene Bitte um Entschuldigung der erziehungsberechtigten Person der Klassenleitung bzw. dem Tutor oder der Tutorin vorzulegen, aus der die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund eindeutig hervorgehen (z. B. Krankheit, Arzttermin).

Sollte keine persönliche Übergabe an das Klassenleitungsteam oder den Tutor/die Tutorin möglich sein an dem Tag, kann die Entschuldigung auch im Sekretariat (hier kann man einen Eingangsstempel bekommen) oder im Lehrerzimmer abgegeben werden.

Auch wenn der Schüler/die Schülerin an einem Schultag nach einem Anruf bei den Eltern krank nach Hause geschickt wurde, muss die schriftliche Entschuldigung termingemäß abgegeben werden.

Ausnahme: Nur bei Fehlzeiten während des dreiwöchigen Betriebspraktikums in Klasse 9 können die Schriftlichen Entschuldigungen per Scan an das Klassenleitungsteam geschickt werden, da die SuS zur persönlichen Abgabe nicht in der Schule sind.

Wichtige Hinweise:

Alle drei genannten Pflichten gemäß Punkt 1 bis 3 sind zwingend zu erfüllen. Sollte dies nicht erfolgen, wird das Fernbleiben als unentschuldigt gewertet.

Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben gemäß §10 der AV Schulbesuchspflicht: “Nachträgliche Entschuldigungen bei Schulversäumnissen”.

Zu beachten sind auch die aus §11 Schulversäumnisanzeigen (der AV Schulbesuchspflicht) zitierten Aspekte:

  • „Sechs einzelne unentschuldigte Fehlstunden im Schulhalbjahr gelten als ein unentschuldigter Fehltag.
  • Nach der zweiten Verspätung pro Schulhalbjahr wird jede weitere Verspätung als unentschuldigte Fehlstunde gewertet, es sei denn, die Verspätung beruht auf glaubhaft gemachten, nicht selbst zu vertretenden, Gründen.
  • Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, an fünf Schultagen eines Schulhalbjahres unentschuldigt dem Unterricht fern, so ist dem zuständigen Schulamt von der Schule unverzüglich eine Schulversäumnisanzeige zu übersenden. Das Verfahren ist nach weiteren fünf unentschuldigten Fehltagen im Schulhalbjahr jeweils zu wiederholen.
  • Bei jeder Schulversäumnisanzeige lädt die klassenleitende Lehrkraft bzw. in der gymnasialen Oberstufe die Oberstufentutorin oder der Oberstufentutor die Erziehungsberechtigten zum Gespräch ein. Das Schulamt beschließt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Schule das weitere Vorgehen, beispielsweise die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 126 Schulgesetz).“

Diese Zählweise ist ausschließlich für die Meldung von Schulversäumnisanzeigen relevant. Die Zählung der Fehlstunden, Fehltage und Verspätungen auf dem Zeugnis bleibt davon unberührt.

Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht:

Mindestens 14 Tage vor der Beurlaubung vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen aus wichtigem Grund, muss diese schriftlich beantragt werden. Der Antrag wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Leistungsbereitschaft der Schülerin bzw. des Schülers sowie der Unmöglichkeit der Terminverschiebung geprüft und entweder genehmigt oder abgelehnt. Grundlage für die Entscheidung sind §2-9 der AV Schulbesuchspflicht.

Generell gilt:

  • 1-3 Tage (jedoch nicht vor und nach den Ferien): Antrag an Klassenleitung bzw. Tutor oder Tutorin, welche die Freistellung dann selbst genehmigen können
  • mehr als 3 Tage und immer vor und nach den Ferien: Antrag über Schulsekretariat an die Schulleitung
  • Anträgen unmittelbar vor und nach den Ferien wird nur im absoluten Ausnahmefall und aus wichtigem Grund stattgegeben.
  • Der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise zählen z.B. nicht als wichtige Gründe.
  • Bei Genehmigung einer Beurlaubung von mehr als 3 Tagen ist ein vorbereitetes Formular vom Schüler/der Schülerin im Sekretariat abzuholen und unterschrieben von den Erziehungsberechtigten wieder dort abzugeben. Es wird in die Schülerakte eingeheftet.
  • Anträge bei kurzfristig eintretenden besonderen Ereignissen (z.B. Todesfälle; schwere Erkrankungen im familiären Umfeld, Kadernominierungen für LeistungssportlerInnen) können als Ausnahmefall auch weniger als 14 Tage vorher eingereicht und genehmigt werden.
  • Der Schüler/die Schülerin sind bei Beurlaubungen selbst dafür verantwortlich die fehlenden Unterrichtsinhalte selbständig nachzuarbeiten.
  • Die Beurlaubung muss immer von den Erziehungsberechtigten beantragt werden, nicht von Sportvereinen, Trainern, Ärzten und anderen Institutionen. Die Formulare von den Institutionen können als Anhang beigefügt werden und müssen nicht noch einmal ausformuliert werden.
  • regelmäßige stundenweise Beurlaubung: Antrag über Schulsekretariat an die Schulleitung
  • Auslandsaufenthalte mit verpflichtendem Unterrichtsbesuch: Antrag über Schulsekretariat an die Schulleitung (siehe auch Hinweis auf Website der Schule)

Stefanie Schwippl

(Schulleiterin Wald-Gymnasium)