- Wald-Gymnasium
- Mittelstufe
- Oberstufe
- Eltern
- Wald-Gymnasium
- Mittelstufe
- Oberstufe
- Eltern
Regeln am Wald-Gymnasium zur Anzeige des Fernbleibens vom Unterricht sowie zu Unterrichtsverspätungen
Stand 25.2.2025
1. Mitteilungspflicht bei Fernbleiben
Sie sind als erziehungsberechtigte Person verpflichtet, das Sekretariat und die Klassenleitung am ersten Fehltag über das Fernbleiben Ihres Kindes zu informieren. Diese Meldepflicht gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler. Bitte wählen Sie hierfür eine der folgenden Möglichkeiten:
Interne Regelung:
Wählen Sie bitte eine der genannten Möglichkeiten.
oder
oder
2. Tägliche Meldung
Bitte teilen Sie das Fernbleiben täglich mit, sofern die voraussichtliche Dauer nicht bereits bei der ersten Mitteilung genannt wurde. Die Mitteilung muss die voraussichtliche Dauer sowie den Grund des Fernbleibens enthalten (z. B. Krankheit). Spätestens am dritten Tag des Fernbleibens ist eine schriftliche Mitteilung per Mail an die Klassenleitung bzw. Tutorin oder den Tutor und dem Sekretariat über das Fernbleiben vorzulegen.
3. Schriftliche Entschuldigung bei der Rückkehr
Bei der Rückkehr in die Schule ist in jedem Fall direkt am ersten Tag des Schulbesuchs (nach dem Fernbleiben) eine schriftliche eigenhändig unterschriebene Bitte um Entschuldigung der erziehungsberechtigten Person der Klassenleitung bzw. dem Tutor oder der Tutorin vorzulegen, aus der die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund eindeutig hervorgehen (z. B. Krankheit, Arzttermin).
Sollte keine persönliche Übergabe an das Klassenleitungsteam oder den Tutor/die Tutorin möglich sein an dem Tag, kann die Entschuldigung auch im Sekretariat (hier kann man einen Eingangsstempel bekommen) oder im Lehrerzimmer abgegeben werden.
Auch wenn der Schüler/die Schülerin an einem Schultag nach einem Anruf bei den Eltern krank nach Hause geschickt wurde, muss die schriftliche Entschuldigung termingemäß abgegeben werden.
Ausnahme: Nur bei Fehlzeiten während des dreiwöchigen Betriebspraktikums in Klasse 9 können die Schriftlichen Entschuldigungen per Scan an das Klassenleitungsteam geschickt werden, da die SuS zur persönlichen Abgabe nicht in der Schule sind.
Wichtige Hinweise:
Alle drei genannten Pflichten gemäß Punkt 1 bis 3 sind zwingend zu erfüllen. Sollte dies nicht erfolgen, wird das Fernbleiben als unentschuldigt gewertet.
Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben gemäß §10 der AV Schulbesuchspflicht: “Nachträgliche Entschuldigungen bei Schulversäumnissen”.
Zu beachten sind auch die aus §11 Schulversäumnisanzeigen (der AV Schulbesuchspflicht) zitierten Aspekte:
Diese Zählweise ist ausschließlich für die Meldung von Schulversäumnisanzeigen relevant. Die Zählung der Fehlstunden, Fehltage und Verspätungen auf dem Zeugnis bleibt davon unberührt.
Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht:
Mindestens 14 Tage vor der Beurlaubung vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen aus wichtigem Grund, muss diese schriftlich beantragt werden. Der Antrag wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Leistungsbereitschaft der Schülerin bzw. des Schülers sowie der Unmöglichkeit der Terminverschiebung geprüft und entweder genehmigt oder abgelehnt. Grundlage für die Entscheidung sind §2-9 der AV Schulbesuchspflicht.
Generell gilt:
Stefanie Schwippl
(Schulleiterin Wald-Gymnasium)