Gremien

Stellung und Aufgaben der Schulkonferenz

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.

(2) Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(3) Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse ( § 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen; der Ausschluss von der Teilnahme an den Sitzungen der Klassenkonferenz gemäß § 82 Abs. 5 Satz 2 gilt für alle Mitglieder, die nicht Lehrkräfte sind. Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.

§ 76 Entscheidungs- und Anhörungsrechte

(1) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über

1. die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel ( § 7 Abs. 3 bis 5),
2. das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht ( § 8),
3. das Evaluationsprogramm der Schule ( § 9 Abs. 2),
4. die Unterrichtung in Unterrichtsfächern oder als Lernbereich ( § 12 Abs. 3),
5. die Organisation besonderer Bildungs- und Erziehungsaufgaben als Aufgabengebiete ( § 12 Abs. 4),
6. die Abweichungen von der Stundentafel ( § 14 Abs. 4),
7. den bildungsgangübergreifenden Unterricht in der verbundenen Haupt- und Realschule ( § 25 Abs. 2),
8. einen Vorschlag für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ( § 72 Abs. 4), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren ( § 73 Abs. 1),
9. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben

und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde

10. die Dauer der Schulwoche ( § 53 Abs. 2) sowie
11. die Namensgebung für die Schule.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über

1. die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung ( § 18),
2. den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung von Ganztagsangeboten und Einrichtung als Ganztagsschule ( § 19 Abs. 2),
3. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen ( § 49 Abs. 2),
4. die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens ( § 58 Abs. 7),
5. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen ( § 68 Abs. 2),
6. Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule und zur Berufsvorbereitung,
7. Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften und
8. Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über

a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie
b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring.

(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören

1. vor Anträgen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 7 Abs. 3 Satz 4,
2. bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5,
3. vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung von Ganztagsangeboten oder eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
4. vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule,
5. vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen sowie
6. vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden.

§ 77 Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. vier von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,
3. vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7,
4. vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und
5. eine von den Mitgliedern nach den Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gehören der Schulkonferenz mit beratender Stimme an. Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz an Oberstufenzentren

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Abteilung und
5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 werden von den jeweils zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Berlin-Brandenburg, benannt. Mit beratender Stimme nehmen die nach § 91 Abs. 2 Satz 3 gewählten Elternvertreterinnen oder Elternvertreter teil.

(3) In Schulen, denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache angehören, zieht die Schulkonferenz für die Dauer eines Schuljahres zu ihren Sitzungen je eine Schülerin oder einen Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten nichtdeutscher Herkunftssprache als beratende Mitglieder hinzu; dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache oder Erziehungsberechtigte nichtdeutscher Herkunftssprache Mitglieder der Schulkonferenz sind.

(4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.

(5) Wählen die Gesamt- oder Abteilungsschülervertretung und die Gesamtelternvertretung weniger als die Hälfte der ihnen gesetzlich zustehenden stimmberechtigten Mitglieder in die Schulkonferenz, so werden die Aufgaben der Schulkonferenz von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte wahrgenommen; in diesem Fall haben die in die Schulkonferenz gewählten Mitglieder Stimmrecht in der Gesamtkonferenz.

78 Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse

(1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von ihr oder ihm mindestens viermal im Jahr einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Schulkonferenz kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten, Ausschüsse bilden. Über die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet die Schulkonferenz; dabei soll jede in der Schulkonferenz vertretene Gruppe angemessen vertreten sein.

(3) Die Schulkonferenz jeder beruflichen Schule bildet einen Fachausschuss. Der Fachausschuss berät die Schulkonferenz bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Er befasst sich insbesondere mit

1. der Koordinierung der schulischen und der betrieblichen Ausbildung,
2. der weiteren Entwicklung der Ausbildung an der Schule,
3. dem Ausbau der Fachräume und der Lehrmittelsammlung,
4. Meinungsverschiedenheiten von allgemeiner Bedeutung zwischen Schule und Betrieb,
5. Fragen der fachpraktischen Ausbildung in den Bildungsgängen des Oberstufenzentrums.

(4) Dem Fachausschuss gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz,
3. die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Schulkonferenz und
4. je zwei bis fünf weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 soll so bemessen sein, dass die an der Schule überwiegend vertretenen Berufssparten berücksichtigt werden. § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend; die Benennung erfolgt für vier Jahre. Die oder der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre abwechselnd aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gewählt.

(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Gesamtelternvertretung. Eine Gesamtelternvertretung wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Gesamtelternvertretung durch die Versammlung aller Erziehungsberechtigten der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler der Schule (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.

(2) Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

1. eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
2. vier Mitglieder der Schulkonferenz,
3. zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses,
4. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtschülervertretung und
5. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.

(3) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Gesamtelternvertretung mindestens dreimal im Schuljahr ein; einem Antrag auf Einberufung ist zu entsprechen, wenn er von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gestellt wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine neu gebildete Elternvertretung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sollen auf Verlangen der Gesamtelternvertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.

(4) Sind an der Schule für einzelne organisatorische Bereiche Teilkonferenzen eingerichtet worden, kann die Gesamtelternvertretung Teilelternvertretungen bilden. Teilelternvertretungen nehmen die Aufgaben der Gesamtelternvertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtelternvertretung der Schule nichts anderes beschließt. Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die beratenden Mitglieder für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und Teilschülervertretungen.

(5) Die Gesamtelternvertretung vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten einer Schule. Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Teilelternvertretung kann Teilelternversammlungen einberufen. Sie dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten des jeweiligen organisatorischen Bereichs der Schule.

(6) Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden. Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen entscheiden dabei im Einzelfall über die Hinzuziehung auch von solchen Erziehungsberechtigten von Schülerinnen oder Schülern der Schule, die ihnen nicht angehören.

 

Herzlich Willkommen auf der Seite der Schülervertretung!

Hier könnt Ihr Euch über die neuesten Entwicklungen und Projekte informieren, die wir als SV-Vorstand vorantreiben.

Die beschlossenen Anträge werden nach jeder SV für euch online gestellt, damit Ihr ständig auf dem Laufenden seid. Zusätzlich werden wir Zwischenberichte für euch verfassen.

Falls Ihr (auch grob formulierte) Anträge, Ideen oder Verbesserungsvorschläge habt, könnt Ihr sie uns diese hier (wos_svvorstand@gmx.de) mitteilen.

Euer SV-Vorstand:

 

Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.

(2) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen. Sie wählt aus ihrer Mitte

1. ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz,
2. zwei Mitglieder für den Bezirkslehrerausschuss oder den Lehrerausschuss Berufliche Schulen,
3. bis zu vier Mitglieder in die erweiterte Schulleitung ( § 74 Abs. 3 Nr. 3) und
4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung.

Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte tritt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen. An Schulen, an denen nach § 80 Abs. 3 Abteilungskonferenzen gebildet werden, tritt die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.

(3) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung ( § 74 Abs. 1) und mit einfacher Mehrheit insbesondere über

1. Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Organisation der Schule,
2. Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen,
3. Grundsätze für Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten einschließlich der Anerkennung von Schulleistungstests ( § 58 Abs. 6) als Klassenarbeiten,
4. die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die Instrumente zur Evaluation und Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,
5. Grundsätze der Erziehungsarbeit einschließlich von Maßnahmen bei Erziehungskonflikten,
6. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zur Erweiterung des Kursangebots in der gymnasialen Oberstufe,
7. Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lern- und Lehrmitteln,
8. Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung,
9. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an der Schule,
10. Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
11. Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

(4) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen. Die Ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.